Einordnung
Eine EU-Verordnung regelt, dass Hotels ab 2030 keine Mini-Shampoos mehr anbieten dürfen. Manche Online-Beiträge klingen so, als würden die kleinen Verpackungen ganz verschwinden – das stimmt nicht.
Faktensammlung
„EU verbietet Mini-Shampoos“: Diesen Schlagzeile verbreitet unter anderem der AfD-Politiker Maximilian Krah auf X, wo er dafür 1.300 Likes bekommt. „Wie soll man denn jetzt nur mit Handgepäck fliegen“, kommentiert ein Nutzer darunter. Das greift auch ein Youtube-Video mit 130.000 Aufrufen auf: Die EU mache das Leben komplizierter, weil viele die Mini-Shampoos für Flugreisen benötigten. Wir haben in der Faktenforum-Community recherchiert, was hinter der Behauptung steckt.
Krah teilt in seinem Beitrag einen Screenshot, der offenbar aus der Bild-Zeitung stammt. Dort ist ein Artikel mit derselben Überschrift erschienen. Im Artikel heißt es jedoch, dass das Verbot sich explizit an Hotels richtet. „Die kleinen, praktischen Flaschen aus dem Hotelbad sollen dann ab 2030 in der Europäischen Union Schritt für Schritt verschwinden“, heißt es darin. Grund sei eine EU-Verordnung. Auch andere Medien berichteten darüber und machten diesen Kontext deutlich. Beim Verbraucherportal Chip hieß es etwa: „Die neue Regelung richtet sich in erster Linie an das Gastgewerbe und nicht an den Einzelhandel. Die bekannten Reisegrößen aus Drogerie oder Supermarkt, also kleine Flaschen, Tuben oder Dosen, bleiben weiterhin im Sortiment und dürfen auch künftig verkauft werden.“
Die EU-Verordnung findet sich im Volltext im Amtsblatt der EU. Sie ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und regelt Nachhaltigkeit, Recycling und Reduzierung von Verpackungen und Verpackungsabfällen. Die Verordnung ist mit einer Übergangsfrist von 18 Monaten in Kraft getreten, erst im August dieses Jahres wird die derzeit gültige EU-Richtlinie also von der Neuregelung abgelöst. Für manche der Vorgaben gibt es noch spätere Fristen. Zur Reduzierung von Abfällen soll eine Regel für sehr kleine Verpackungen beitragen. Im Artikel 25 der Verordnung heißt es: „Ab 1. Januar 2030 dürfen Wirtschaftsakteure Verpackungen nicht in den Formaten und zu den Verwendungszwecken, die in Anhang V aufgeführt sind, in Verkehr bringen.“ Anhang V macht deutlich, dass es dabei um Einwegverpackungen für den Beherbergungssektor geht, die für eine einzelne Buchung bestimmt sind, beispielsweise etwa Shampoo-, Lotionflaschen und Päckchen für Seifenstücke.
Wir haben den AfD-Politiker Maximilian Krah gefragt, ob ihm dieser Kontext bewusst war und warum er ihn in seinem Beitrag ausgelassen hat. Er antwortete, der Kontext sei ihm bekannt gewesen, aber er halte es für angemessen „den Sachverhalt zu verdichten“.
Diese Faktensammlung haben Mitglieder der Faktenforum-Community recherchiert. Redaktion: Viktor Marinov; Redigatur: Paulina Thom
